ErwGr. 3

REG_2009_1097 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Dimethoat, Ethephon, Fenamiphos, Fenarimol, Methamidophos, Methomyl, Omethoat, Oxydemeton-methyl, Procymidon, Thiodicarb und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2008 (2) zu Dimethoat und Omethoat zog die Behörde insbesondere den Schluss, dass bei den derzeitigen Rückstandshöchstgehalten für Kopfkohl, Kopfsalat, Blumenkohl/Karfiol, Kirschen, Weizen, Erbsen mit Hülsen und Rosenkohl/Kohlsprossen ein Risiko besteht, dass die annehmbare Tagesdosis (ADI) und die akute Referenzdosis (ARfD) für eine oder mehrere Verbrauchergruppen überschritten werden. Deshalb ist es angezeigt, die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen zu senken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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