Art. 10 – Privater Eigenverbrauch

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die von ihrem Besitzer oder einer unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnden Person außerhalb eines Schlachthofs für den privaten Eigenverbrauch durchgeführt werden, finden ausschließlich die Artikel 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Anwendung.
Auf die Schlachtung von anderen Tieren als Geflügel, Kaninchen und Hasen sowie Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb eines Schlachthofs durch den Besitzer oder eine unter der Verantwortung und Aufsicht des Besitzers handelnde Person für den privaten Eigenverbrauch finden jedoch auch Artikel 15 Absatz 3 sowie Anhang III Nummern 1.8 bis 1.11, 3.1 und — sofern nur auf die einfache Betäubung Bezug genommen wird — 3.2 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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