Art. 12 – Einfuhr aus Drittländern

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Die Vorschriften der Kapitel II und III gelten für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
Neben der Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Fleisch aus einem Drittland ist als Begleitpapier eine Bescheinigung erforderlich, die belegt, dass Vorschriften eingehalten worden sind, die denen der Kapitel II und III dieser Verordnung zumindest gleichwertig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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