Art. 18 – Bestandsräumung

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

(1)Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellt die dafür zuständige Behörde einen Aktionsplan, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Insbesondere werden die geplanten Betäubungs- und Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen, die die Einhaltung dieser Verordnung sicherstellen sollen, in den Notfallplänen festgehalten, die nach dem gemeinschaftlichen Tierseuchenrecht vorgeschrieben sind; dies geschieht auf Grundlage der Hypothese über Umfang und Ort der vermutlichen Seuchenausbrüche, von der im jeweiligen Notfallplan ausgegangen wird.
(2)Die zuständige Behörde: a) stellt sicher, dass die einschlägigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten Aktionsplan durchgeführt werden; b) ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Tierschutz unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt.
(4)Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr durchgeführten Bestandsräumungen und macht diesen über das Internet öffentlich zugänglich. In dem Bericht wird für jede Bestandsräumung Folgendes aufgeführt: a) die Gründe für die Bestandsräumung; b) Anzahl und Art der getöteten Tiere; c) die eingesetzten Betäubungs- und Tötungsverfahren; d) die aufgetretenen Schwierigkeiten sowie gegebenenfalls Lösungen, mit denen das Leiden der betroffenen Tiere gelindert bzw. auf ein Minimum reduziert werden konnte; e) jede Ausnahme, die gemäß Absatz 3 zugelassen wurde.
(5)Nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 können Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsplänen zur Bestandsräumung erlassen werden.
(6)Gegebenenfalls kann unter Berücksichtigung der im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) gesammelten Informationen nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2 eine Ausnahme von der in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Berichterstattungspflicht zugelassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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