Art. 19 – Nottötung

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Im Fall der Nottötung ergreift der Halter der betroffenen Tiere alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Tiere so bald als möglich zu töten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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