ErwGr. 11

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Fische unterscheiden sich in physiologischer Hinsicht wesentlich von Landtieren; die Schlachtung und Tötung von Zuchtfischen läuft ebenfalls ganz anders ab, insbesondere deren Kontrolle. Außerdem ist die Betäubung von Fischen viel weniger erforscht als diejenige anderer Nutztierarten. Für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung sollten eigene Vorschriften festgelegt werden. Daher sollten die für Fische geltenden Vorschriften vorerst auf den zentralen Grundsatz beschränkt werden. Weitere Initiativen der Gemeinschaft sollten sich auf eine wissenschaftliche Bewertung der EFSA zur Schlachtung und Tötung von Fischen stützen und die sozialen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Auswirkungen berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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