ErwGr. 24

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden. Andere Betäubungsverfahren führen möglicherweise nicht zum Tod, und die Tiere können bei nachfolgenden schmerzhaften Verfahren ihr Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen wieder erlangen. Daher sind solche Verfahren durch andere Methoden zu ergänzen, die sicher zum Tod führen, ehe sich die Tiere wieder erholen. Deshalb ist es wichtig, dass genau angegeben wird, welche Betäubungsverfahren durch ein Tötungsverfahren zu ergänzen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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