ErwGr. 34

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Das Ausmaß der Schlachtung von Geflügel, Kaninchen und Hasen im Hinblick auf die direkte Abgabe kleiner Mengen Fleischs an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, ist aufgrund der innerstaatlichen Vorschriften zur Regelung dieser Tätigkeit im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Allerdings ist unbedingt darauf zu achten, dass auch für diese Tätigkeiten bestimmte Mindestvorschriften für den Tierschutz gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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