ErwGr. 31

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Aus Gründen der Effizienz sollten Geräte zur Betäubung und Ruhigstellung ordnungsgemäß instand gehalten werden. Bei Geräten, die häufig eingesetzt werden, ist möglicherweise der Austausch bestimmter Teile erforderlich, und auch bei Geräten, die nur gelegentlich benutzt werden, kann sich die Effizienz aufgrund von Korrosion oder anderen Umweltfaktoren verringern. Außerdem muss bestimmtes Gerät genau kalibriert werden. Folglich sollten die Unternehmer oder jede an der Tötung von Tieren beteiligte Person diese Geräte nach geeigneten Verfahren instand halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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