ErwGr. 53

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Sachkundenachweise sollten nach einem einheitlichen Schema ausgestellt werden. Gremien oder Organisationen, die Sachkundenachweise ausstellen, sollten daher nach einheitlichen Vorschriften zugelassen werden, die wissenschaftlich bewertet werden sollten. Dementsprechend sollte die Einheit, die in Einklang mit Artikel 20 wissenschaftliche Unterstützung gewährt, erforderlichenfalls auch Gutachten über die Fähigkeit und Eignung der Gremien und Organisationen, die Sachkundenachweise ausstellen, erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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