ErwGr. 6

REG_2009_1099 · über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Die durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4) errichtete Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen sowie den Einsatz von Wasserbadbetäubern für Vögel bei Geflügel schrittweise einzustellen, werden nicht in diese Verordnung eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass solch eine Empfehlung derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Es ist jedoch wichtig, diese Diskussion in Zukunft fortzusetzen. Daher sollte die Kommission einen Bericht über die verschiedenen Betäubungsverfahren für Geflügel, insbesondere über die mannigfaltigen Wasserbadbetäuber erstellen, und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Leitlinien der Gemeinschaft festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen werden nicht in diese Verordnung aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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