Art. 10 – Berichterstattung

REG_2009_116 · über die Ausfuhr von Kulturgütern

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen. Die Kommission teilt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten mit.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Rat überprüft auf Vorschlag der Kommission alle drei Jahre die im Anhang I genannten Beträge und bringt sie gegebenenfalls entsprechend den wirtschaftlichen und monetären Daten in der Gemeinschaft auf den neuesten Stand.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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