ErwGr. 2

REG_2009_1161 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Informationen zur Lebensmittelkette, die den Lebensmittelunternehmern, die Schlachthöfe betreiben, zur Verfügung zu stellen sind

Nummer 2 des genannten Abschnitts sieht vor, dass die Schlachthofbetreiber die Informationen zur Lebensmittelkette — außer unter den in Nummer 7 dieses Abschnitts genannten Umständen — nicht später als 24 Stunden vor Ankunft der Tiere im Schlachthof erhalten müssen. Gemäß Nummer 7 genügt es, wenn die zuständige Behörde es erlaubt, den in dieser Nummer genannten Tieren die sie betreffenden Informationen zur Lebensmittelkette auf dem Weg zum Schlachthof beizugeben, statt sie spätestens 24 Stunden im Voraus bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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