ErwGr. 5

REG_2009_1161 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Informationen zur Lebensmittelkette, die den Lebensmittelunternehmern, die Schlachthöfe betreiben, zur Verfügung zu stellen sind

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmungen über die Informationen zur Lebensmittelkette reibungsloser durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden von Fall zu Fall zulassen können, dass die Informationen zur Lebensmittelkette den Tieren, die diese Informationen betreffen, auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden anstatt dass sie 24 Stunden im Voraus übermittelt werden. Demzufolge sollte aus dieser Übergangsregelung eine dauerhafte Regelung gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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