Art. 129

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

(1)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zollbestimmungen in den internationalen Abkommen und Vereinbarungen im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e, f und g sowie Artikel 128 Absatz 3, die sie nach dem 26. April 1983 geschlossen haben.
(2)Die Kommission übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der Vereinbarungen und Abkommen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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