Art. 26

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

(1)Die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 wird je Sendung bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR, einschließlich des Wertes der in Artikel 27 genannten Waren, gewährt.
(2)Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung den in Absatz 1 angegebenen Betrag, so gilt die Befreiung bis zur Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei gesonderter Einfuhr gewährt worden wären; eine Aufteilung des Wertes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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