Art. 27

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Bei den nachstehend bezeichneten Waren ist die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 je Sendung auf die folgenden Höchstmengen beschränkt:
a)Tabakwaren: — 50 Zigaretten; — 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g); — 10 Zigarren; — 50 g Rauchtabak; oder — eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
b)Alkohol und alkoholische Getränke: — destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Liter; oder — destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumwein, Likörweine: 1 Liter, oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; und — nicht schäumende Weine: 2 Liter;
c)— Parfums: 50 g oder — Toilettewasser: 0,25 Liter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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