Art. 30

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Von der Befreiung ausgeschlossen sind Betriebe, deren Verlegung in das Zollgebiet der Gemeinschaft infolge oder zum Zweck der Fusion mit einem Betrieb oder der Übernahme durch einen Betrieb im Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt, ohne dass damit eine neue Tätigkeit begründet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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