Art. 31

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Von der Befreiung ausgeschlossen sind
a)Beförderungsmittel, die keine Produktionsmittel darstellen oder die nicht zum Erbringen einer Dienstleistung bestimmt sind;
b)zum menschlichen Verzehr oder zur Fütterung von Tieren bestimmte Vorräte jeder Art;
c)Brennstoffe sowie Vorräte an Rohstoffen, Fertig- oder Halbfertigwaren;
d)Vieh im Besitz von Viehhändlern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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