Art. 88

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Die Befreiung nach Artikel 87 gilt nur für Werbedrucke, die nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
a)Die Drucke müssen sichtbar den Namen des Unternehmens tragen, das die Waren herstellt, verkauft oder vermietet oder die betreffenden Dienstleistungen anbietet;
b)jede Sendung darf nur einen einzigen Werbedruck oder im Falle einer aus mehreren Drucken bestehenden Sendung nur ein Exemplar eines Werbedrucks enthalten. Für Sendungen mit mehreren Exemplaren eines gleichen Drucks kann die Befreiung jedoch ebenfalls gewährt werden, falls ihr Rohgewicht nicht mehr als 1 kg beträgt;
c)bei den Drucken darf es sich nicht um Sammelsendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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