Art. 91

REG_2009_1186 · über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen

Die Befreiung von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe a gilt nur für Muster oder Proben, die
a)als fertige Muster oder Proben unentgeltlich aus Drittländern eingeführt oder auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt werden;
b)während der Veranstaltung ausschließlich an die Besucher unentgeltlich zum Ge- oder Verbrauch abgegeben werden sollen;
c)erkennbar Muster oder Proben zu Werbezwecken mit geringem Stückwert sind;
d)nicht zum Verkauf geeignet und gegebenenfalls in Umschließungen mit einer geringeren Warenmenge dargeboten werden als die kleinste im Handel erhältliche Menge der gleichen Ware;
e)im Falle von Nahrungsmitteln und Getränken nicht wie unter Buchstabe d angegeben dargeboten werden, sofern sie auf der Veranstaltung an Ort und Stelle verzehrt oder getrunken werden;
f)ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl und der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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