Art. 1

REG_2009_1219 · mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2010

(1)Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 werden folgende Zollkontingente eröffnet: a) 9 400 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Kroatien; b) 1 500 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina; c) 1 650 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien; d) 9 175 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Serbien und dem Kosovo; e) 800 Tonnen Baby-beef, ausgedrückt in Schlachtgewicht, mit Ursprung in Montenegro. Die Kontingente gemäß Unterabsatz 1 tragen die laufenden Nummern 09.4503, 09.4504, 09.4505, 09.4198 bzw. 09.4199. Für die Zwecke dieses Kontingents werden 100 kg Lebendgewicht als 50 kg Schlachtgewicht verbucht.
(2)Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente wird ein Zoll in Höhe von 20 % des Wertzolls und 20 % des spezifischen Zolls nach dem Gemeinsamen Zolltarif erhoben.
(3)Die Einfuhr im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 ist bestimmten lebenden Tieren und Fleischarten der nachstehend genannten KN-Codes vorbehalten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit Kroatien, Anhang III des Stabilisierungs- und Assoziationsabkommens mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Anhang II des Interimsabkommens mit Montenegro und Anhang II des Interimsabkommens mit Bosnien und Herzegowina aufgeführt sind: — ex 0102 90 51 , ex 0102 90 59 , ex 0102 90 71 und ex 0102 90 79 , — ex 0201 10 00 und ex 0201 20 20 , — ex 0201 20 30 , — ex 0201 20 50 .

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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