Art. 3

REG_2009_1219 · mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2010

(1)In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz sind das Ursprungsland bzw. das Ursprungszollgebiet anzugeben und die Antwort „ja“ anzukreuzen. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land oder Zollgebiet. In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der in Anhang I genannten Bezeichnungen einzutragen.
(2)Das Original der gemäß Artikel 4 ausgestellten Echtheitsbescheinigung muss mit einer Durchschrift der zuständigen nationalen Behörde zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der sich auf die Echtheitsbescheinigung beziehenden ersten Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Ein Echtheitszeugnis darf im Rahmen der Menge, für die es ausgestellt ist, für die Erteilung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden. Werden mehrere Einfuhrlizenzen je Echtheitszeugnis erteilt, so a) vermerkt die zuständige Behörde die Teilmengen in der Echtheitsbescheinigung; b) trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass die im Zusammenhang mit dem betreffenden Echtheitszeugnis ausgestellten Einfuhrlizenzen am selben Tag erteilt werden.
(3)Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhrlizenz erst erteilen, nachdem sie sich vergewissert haben, dass alle Angaben in dem Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die die Kommission jede Woche für die betreffenden Einfuhren übermittelt. Die Lizenz wird dann unverzüglich erteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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