Art. 5

REG_2009_1219 · mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2010

(1)Eine Ausgabestelle wird nur dann in die Liste in Anhang II eingetragen, wenn sie a) vom Ausfuhrland oder Ausfuhrzollgebiet entsprechend anerkannt ist; b) sich verpflichtet, die Angaben in den Echtheitszeugnissen zu überprüfen; c) sich verpflichtet, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitszeugnisse zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, insbesondere Zeugnisnummer, Ausführer, Empfänger, Bestimmungsland, Erzeugnis (Lebendtier/Fleisch), Eigengewicht sowie Datum der Unterschrift.
(2)Die Kommission ändert die Liste in Anhang II, wenn die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr erfüllt ist, eine Ausstellungsbehörde eine oder mehrere der von ihr eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausstellungsbehörde bezeichnet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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