Art. 8

REG_2009_1219 · mit Durchführungsvorschriften zur Anwendung der Einfuhrzollkontingente für Baby-beef-Erzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Serbien, dem Kosovo und Montenegro im Jahr 2010

(1)Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission a) bis spätestens 28. Februar 2011 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, für die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden; b) bis spätestens 30. April 2011 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt“, die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.
(2)Bis spätestens 30. April 2011 melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen, die im vorangegangenen Einfuhrzollkontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
(3)Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen IX, X und XI der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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