Art. 47 – Berichterstattung

REG_2009_1221 · über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht mit Angaben über die aufgrund dieses Kapitels getroffenen Aktionen und Maßnahmen sowie mit den Informationen, die gemäß Artikel 41 von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden.
Der Bericht beinhaltet eine Bewertung der Auswirkungen des Systems auf die Umwelt und die sich abzeichnende Entwicklung bezüglich der Teilnehmerzahl.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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