Art. 5 – Registrierungsantrag

REG_2009_1221 · über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

(1)Organisationen, die die Anforderungen gemäß Artikel 4 erfüllen, können eine Registrierung beantragen.
(2)Der Registrierungsantrag ist bei der zuständigen Stelle gemäß Artikel 3 zu stellen und umfasst Folgendes: a) die validierte Umwelterklärung in elektronischer oder gedruckter Form; b) die vom Umweltgutachter, der die Umwelterklärung validiert hat, unterzeichnete Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 9; c) ein ausgefülltes Formular, das mindestens die in Anhang VI aufgeführten Mindestangaben enthält; d) gegebenenfalls Nachweise über die Zahlung der fälligen Gebühren.
(3)Der Antrag ist in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Organisation die Registrierung beantragt, abzufassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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