Art. 39 – Übergangsbestimmungen

REG_2009_1223 · über kosmetische Mittel

Abweichend von Richtlinie 76/768/EWG, können kosmetische Mittel, die dieser Verordnung entsprechen, vor dem Zeitpunkt gemäß Artikel 40 Absatz 211. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden.
Ab 11. Januar 2012 werden abweichend von Richtlinie 76/768/EWG Anmeldungen in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieser Verordnung als in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7a Absatz 4 dieser Richtlinie angesehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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