Art. 10 – Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Gemäß Anhang II Teil I Nummer 3 der Richtlinie 2002/59/EG, sind Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) gemäß Kapitel V Regel 19 Absatz 2.4.5 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) entspricht.
(2)Absatz 1 gilt a) für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 15 m oder mehr aber weniger als 18 m ab dem 31. Mai 2014; b) für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr aber weniger als 24 m ab dem 31. Mai 2013; c) für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr aber weniger als 45 m ab dem 31. Mai 2012.
(3)Die Mitgliedstaaten dürfen die AIS-Daten — wenn diese verfügbar sind — für den Abgleich mit anderen verfügbaren Daten gemäß den Artikeln 109 und110 nutzen. Sie stellen zu diesem Zweck sicher, dass die Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge ihren nationalen Fischereikontrollbehörden zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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