Art. 7 – Fangerlaubnis

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Damit ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das in Gemeinschaftsgewässern eingesetzt wird, bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Tätigkeiten erlaubt sind, Folgendes gilt: a) eine Fischereiaufwandsregelung; b) ein Mehrjahresplan; c) es handelt sich um ein Gebiet mit Fangbeschränkungen; d) es handelt sich um Fischfang zu wissenschaftlichen Zwecken; e) andere Bedingungen nach Maßgabe einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften.
(2)Wendet ein Mitgliedstaat eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandszahlen.
(3)Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Schiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.
(4)Eine Fangerlaubnis wird nicht erteilt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Eine Fangerlaubnis wird automatisch entzogen, wenn die Fanglizenz für das Schiff endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.
(5)Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherstellung einer umfassenden, einheitlichen und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich der Bekämpfung des IUU-Fischfangs und in ihren Beziehungen zu Drittländern. Die Agentur übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
a)Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Vertreter der Behörden und sonstiges an Kontrolltätigkeiten beteiligtes Personal;
b)Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines Grundprogramms für die Ausbildung von Gemeinschaftsinspektoren vor ihrem ersten Einsatz und regelmäßiges Angebot an aktuellen Kursen und Seminaren für diese Vertreter der Behörden;
c)auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten;
d)Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Kontrolltätigkeiten unter Beteiligung von zwei oder mehr Mitgliedstaaten;
e)Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontrollmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten;
f)Durchführung von Risikoanalysen anhand von Fang-, Anlande- und Fischereiaufwandsdaten sowie Risikoanalysen von ungemeldeten Anlandungen einschließlich eines Vergleichs der Fang- und Einfuhrdaten mit Ausfuhr- und nationalen Verbrauchsdaten;
g)auf Antrag der Kommission oder von Mitgliedstaaten Entwicklung gemeinsamer Inspektionsmethoden und -verfahren;
h)Unterstützung der Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Gemeinschaftsverpflichtungen und ihrer internationalen Verpflichtungen einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei und der Verpflichtungen im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen;
i)Förderung und Koordinierung der Entwicklung von einheitlichen Risikomanagementmethoden im Bereich ihrer Zuständigkeit;
j)Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und gemeinsamer Normen für die Erstellung von Probenahmeplänen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (*1).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2009_1224 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2009_1224 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.