Art. 20 – Umladung

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Umladungen auf See sind in Gemeinschaftsgewässern verboten. Umladungen dürfen nur mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in hierfür bezeichneten Häfen oder hierfür bezeichneten küstennahen Orten der Mitgliedstaaten und unter den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bedingungen vorgenommen werden.
(2)Wird die Umladung unterbrochen, so kann verlangt werden, dass vor der Wiederaufnahme eine Erlaubnis eingeholt wird.
(3)Für die Zwecke dieses Artikels gelten Umlagerung, der Fang mit Gespannschleppnetzen und Fangeinsätze, bei denen zwei oder mehr Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemeinsam zum Einsatz kommen, nicht als Umladung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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