Art. 21 – Ausfüllen und Übermittlung der Umladeerklärung

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent jeder umgeladenen oder empfangenen Art eingetragen werden.
(2)Die Umladeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben: a) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name sowohl des umladenden als auch des empfangenden Fischereifahrzeugs; b) FAO-3-ALFA-Code jeder Art und das einschlägige geografische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden; c) geschätzte Mengen jeder Art in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Art der Aufmachung, oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere; d) Bestimmungshafen des empfangenden Fischereifahrzeugs; e) bezeichneter Hafen der Umladung.
(3)Die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der umgeladenen oder empfangenen Mengen (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.
(4)Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs übermitteln beide so bald wie möglich, spätestens aber48 Stunden nach der Umladung die Umladeerklärung a) an ihren jeweiligen Flaggenmitgliedstaat und, b) wenn die Umladung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats erfolgt ist, an die zuständigen Behörden des betreffenden Hafenmitgliedstaats.
(5)Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der Umladeerklärung.
(6)Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Übermittlung andere Zeitvorgaben machen.
(7)Die Verfahren und Formblätter für die Umladeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.
Der Zugang zu den Gewässern und Ressourcen sowie alle Tätigkeiten nach Artikel 1 werden kontrolliert, und die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik wird durchgesetzt. Zu diesem Zweck wird eine Gemeinschaftsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eingeführt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 21 REG_2009_1224 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 21 REG_2009_1224 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.