Art. 47 – Fanggerät

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

In Fischereien, in denen nicht mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt werden darf, muss alles andere Fanggerät wie nachstehend beschrieben so verzurrt und verstaut werden, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:
a)Netze, Gewichte und ähnliches Gerät sind von ihren Scherbrettern und Schlepp- und Hievseilen und -leinen gelöst;
b)Netze auf oder über Deck sind sicher verzurrt und verstaut;
c)Langleinen sind unter Deck verstaut.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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