Art. 49 – Zusammensetzung der Fänge

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Wurden Fänge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft während derselben Fangreise mit Netzen mit unterschiedlichen Maschenöffnungen getätigt, so wird die Fangzusammensetzung für die einzelnen Teile des Fangs ermittelt, die unter verschiedenen Voraussetzungen getätigt wurden. Alle Änderungen gegenüber der zuvor verwendeten Maschenöffnung sowie die Fangzusammensetzung an Bord zum Zeitpunkt einer solchen Änderung werden zu diesem Zweck im Fischereilogbuch angegeben.
(2)Unbeschadet des Artikels 44 können Durchführungsbestimmungen über das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum nach dem Verfahren des Artikels 119 erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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