Art. 52 – Erreichen des Schwellensatzes in zwei Hols

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Übersteigt die Fangmenge in zwei aufeinanderfolgenden Hols den festgelegten Schwellensatz, so begibt sich das Fischereifahrzeug, bevor es weiterfischt, in ein Fanggebiet, das mindestens fünf Seemeilen, oder, bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, mindestens zwei Seemeilen von dem Ort des vorherigen Hols entfernt ist, und informiert unverzüglich die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats.
(2)Die Kommission kann die in Absatz 1 genannten Entfernungen von sich aus oder auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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