Art. 55 – Freizeitfischerei

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Gemeinschaftsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
(2)Die Vermarktung von Fängen aus der Freizeitfischerei ist untersagt.
(3)Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 überwachen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Fänge von Beständen, für die Wiederauffüllungspläne gelten, durch Freizeitfischerei, die von Schiffen unter ihrer Flagge und von Drittlandschiffen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit ausgeübt wird. Küstenfischen ist nicht eingeschlossen.
(4)Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die biologischen Auswirkungen der Freizeitfischerei gemäß Absatz 3. Wird festgestellt, dass eine Freizeitfischerei beträchtliche Auswirkungen hat, so kann der Rat nach dem Verfahren gemäß Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass für die Freizeitfischerei gemäß Absatz 3 spezielle Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Fangerlaubnisse und Fangerklärungen vorgesehen werden.
(5)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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