Art. 56 – Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich.
(2)Wurde in Gemeinschaftsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.
(3)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Erstverkauf als Lose gepackt werden.
(4)Mengen von unter 30 kg je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, können von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, oder von einem eingetragenen Käufer vor dem Erstverkauf in Lose gepackt werden. Die Erzeugerorganisation und der eingetragene Käufer bewahren die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose, in die die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen gepackt wurden, mindestens drei Jahre lang auf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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