Art. 58 – Rückverfolgbarkeit

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.
(2)Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Gemeinschaft vermarktet werden oder voraussichtlich in der Gemeinschaft vermarktet werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.
(3)Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dürfen nur dann nach dem Erstverkauf zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn sie bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückverfolgt werden können.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5)Die für alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vorgeschriebene Kennzeichnung und die verlangten Informationen enthalten mindestens folgende Angaben: a) Identifizierungsnummer jedes Loses; b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs bzw. Name der Aquakulturanlage; c) FAO-3-ALFA-Code jeder Art; d) Datum der Fänge bzw. Herstellungsdatum; e) Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls Zahl der Tiere; f) Name und Anschrift der Lieferer; g) Verbraucherinformationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001: Handelsbezeichnung, wissenschaftlicher Name, einschlägiges geographisches Gebiet und Produktionsmethode; h) Angaben dazu, ob die Fischereierzeugnisse zuvor gefroren wurden.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 Buchstaben g und h aufgeführten Informationen dem Verbraucher im Einzelhandel zur Verfügung stehen.
(7)Die Informationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis f gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in die Gemeinschaft eingeführt werden und für die Fangbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgelegt wurden.
(8)Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten. Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(9)Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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