Art. 65 – Ausnahmen von der Verkaufsbelegsvorschrift

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 für Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 10 m angelandet werden, oder für angelandete Mengen von maximal 50 kg Lebendgewichtäquivalent pro Art Ausnahmen von der Verpflichtung gewähren, den zuständigen Behörden oder anderen zugelassenen Einrichtungen der Mitgliedstaaten Verkaufsbelege zu übermitteln. Solche Ausnahmen dürfen nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat eine angemessene Stichprobenregelung nach Maßgabe der Artikel 16 und 25 eingeführt hat.
(2)Käufer, die Erzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die dann nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von den Bestimmungen der Artikel 62, 63und 64 ausgenommen. Änderung dieses Schwellenwerts werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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