Art. 67 – Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung von Übernahmeerklärungen

REG_2009_1224 · zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006

(1)Sollen die Fischereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden, so zeichnen, unbeschadet spezieller Bestimmungen in Mehrjahresplänen, die für die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse verantwortlichen eingetragenen Käufer, eingetragenen Fischauktionen oder anderen Einrichtungen oder Personen, die bei Erstverkäufen von Fischereierzeugnissen einen Jahresumsatz von 200 000 EUR oder mehr erreichen, die Information gemäß Artikel 66 elektronisch auf und übermitteln sie binnen 24 Stunden den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Übernahme erfolgt, ebenfalls elektronisch.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln elektronisch Informationen zu den Übernahmeerklärungen gemäß Artikel 66 Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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