Art. 1

REG_2009_1254 · zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Die Mitgliedstaaten können auf Flughäfen oder in abgegrenzten Flughafenbereichen von den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten gemeinsamen Grundnormen abweichen und auf der Grundlage einer ortsbezogenen Risikobewertung Sicherheitsmaßnahmen treffen, die einen angemessenen Schutz gewährleisten, sofern sich der Verkehr auf diesen Flughäfen oder in diesen abgegrenzten Flughafenbereichen auf eine oder mehrere der folgenden Kategorien beschränkt:
1.Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse von weniger als 15 000 Kilogramm
2.Drehflügler
3.Flüge zu polizeilichen Zwecken
4.Löschflüge
5.Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflüge
6.Flüge zu Forschungs- und Entwicklungszwecken
7.Luftarbeitsflüge
8.Flüge zum Zweck humanitärer Hilfe
9.Flüge von Luftfahrtunternehmen, Luftfahrzeugherstellern oder Instandhaltungsunternehmen, mit denen weder Fluggäste noch Gepäck, Fracht oder Post befördert werden
10.Flüge mit Luftfahrzeugen mit einer Starthöchstmasse von weniger als 45 500 Kilogramm zur Beförderung von eigenen Mitarbeitern und nicht zahlenden Fluggästen oder von Gütern zur Unterstützung der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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