ErwGr. 2

REG_2009_1254 · zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können

Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 gilt deren Anhang ab dem Zeitpunkt, der in den Durchführungsvorschriften angegeben ist, spätestens jedoch 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 300/2008. Die Anwendung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erlassenen Kriterien sollte deshalb bis zur Verabschiedung von Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 3, längstens jedoch bis zum 29. April 2010, ausgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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