Art. 10

REG_2009_1284 · zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

(1)Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die jeweils zuständigen Behörden über jede derartige Transaktion.
(2)Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 3 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge, Zahlungen oder Finanzinstrumente nach Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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