Art. 7

REG_2009_1284 · zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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