Art. 2 – Geltungsbereich

REG_2009_1287 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010)

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.
(2)Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden, die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und über die die Kommission und der Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Vorausinformiert worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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