Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2009_1287 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010)

Neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten im Sinne dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
a)„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;
b)„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung GFCM/33/2009/2 definierte geografische Untergebiet;
c)„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;
d)„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2009_1287 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2009_1287 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.