Art. 6 – Bedingungen für Fänge und Beifänge

REG_2009_1287 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2010)

(1)Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
(2)Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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