Art. 2 – Messzeitpunkte

REG_2009_19 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien

Die Mitgliedstaaten liefern Angaben zur Zahl der offenen und zur Zahl der besetzten Stellen im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008, die als repräsentativ für das Referenzquartal gelten können. Die Verfahren hierfür sind vorzugsweise eine Datenerhebung auf kontinuierlicher Basis oder die Berechnung eines repräsentativen Durchschnitts von für bestimmte Messzeitpunkte erhobenen Daten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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