Art. 3 – Datenübermittlung

REG_2009_19 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft im Hinblick auf die Definition des Begriffs der offenen Stelle, die Messzeitpunkte für die Datenerhebung, die Spezifikationen für die Datenübermittlung und die Durchführbarkeitsstudien

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 untergliederten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten innerhalb von 70 Tagen nach Ablauf des Referenzquartals. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 3 % an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft übermitteln die Gesamtzahl ihrer offenen und besetzten Stellen sowie die entsprechenden Metadaten innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Referenzquartals. Der Anteil der einzelnen Mitgliedstaaten an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft wird alle fünf Jahre auf der Grundlage des Durchschnitts der vier Quartale des vorangegangenen Kalenderjahres berechnet. Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats werden Ad-hoc-Berechnungen durchgeführt. Die erste Berechnung wird das dem Jahr der Annahme dieser Verordnung vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Quelle für die Daten über Arbeitnehmer ist die Arbeitskräfteerhebung der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (2). Die Daten beziehen sich auf die unter Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 fallenden Unternehmenseinheiten. Eventuelle Änderungen der Übermittlungsfrist für Länder, die erstmals die 3 %-Schwelle überschreiten, gelten ab dem ersten Referenzquartal des auf die Berechnung folgenden Jahres.
(2)Bei den entsprechenden Metadaten handelt es sich insbesondere um Informationen über Ereignisse methodologischer oder technischer Art im betreffenden Quartal, die für die Interpretation der Ergebnisse benötigt werden, und um Informationen über Datenfelder, die für nicht hinreichend zuverlässig erachtet werden oder die nicht offengelegt werden dürfen.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln die vierteljährlichen Daten und die entsprechenden Metadaten in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat). Die Übermittlung erfolgt gemäß geeigneten, vom Ausschuss für das Statistische Programm genehmigten Austauschstandards. Die Kommission (Eurostat) stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung zur Verfügung.
(4)Die erste Datenübermittlung betrifft das erste Quartal des auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Jahres. Die Datenreihen werden in den folgenden Formen übermittelt: a) unbereinigt, b) saisonbereinigt gemäß der Verordnung der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 453/2008 im Hinblick auf Saisonbereinigungsverfahren und Qualitätsberichte und c) auf freiwilliger Basis in Form von Trend-Zyklus-Reihen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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