Art. 5

REG_2009_218 · über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

(1)Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (8) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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